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Sozial Hilfe
Sozial-Fibel

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in bestimmten Lebenslagen sich selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen. Diese haben dem besonderen Bedarf des Einzelnen zu entsprechen, sollen ihn zur Selbsthilfe befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichern.
Die Ehepartner sowie Kinder und Eltern sind dabei grundsätzlich unterhaltspflichtig. Wenn diese eine bestimmte Einkommensgrenze überschreiten oder über ein höheres Vermögen verfügen, müssen sie ihren Angehörigen im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen. Mögliche Leistungen der Sozialversicherungsträger sind immer vorrangig. Manchmal kommt es vor, dass Antragsverfahren lange dauern und sich die Auszahlung z.B. einer Rente wegen voller Erwerbsminderung verzögert. Wenn in dem Fall nicht genug Einkommen oder Ersparnisse da sind, geht der Sozialhilfeträger ggf. in Vorleistung.

Leistungsvoraussetzungen
Sozialhilfe setzt ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen eine Notlage bekannt wird. Wenn das Einkommen über bestimmten Grenzen liegt, besteht entweder kein Sozialhilfeanspruch oder man muss sich anteilig aus dem Einkommen an den Kosten beteiligen. Jeder hat das Recht ein wenig Rücklagen zu haben, das sogenannte Schonvermögen. Dieses muss nicht für Leistungen oder den eigenen Unterhalt eingesetzt werden. Bei Alleinlebenden unter 60-jährigen beträgt das Schonvermögen 1.600 € und bei über 60 Jährigen 2.600 €. Für einen Ehegatten kommen 614 € hinzu.

Leistungen
Die wichtigsten Leistungen der Sozialhilfe sind:
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (wenn Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter nicht in Frage kommen)

  • Hilfe zur Pflege

  • Leistungen bei Krankheit und vorbeugende Gesundheitshilfe (sofern keine Krankenversicherung besteht)

  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

  • Hilfe für Blinde

  • Hilfe zur Haushaltsweiterführung

  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Altenhilfe (Seniorenarbeit)


  • Weitere Informationen zur Unterhaltspflicht der Angehörigen:
    Beim Wohngeld handelt es sich um keine Sozialhilfe, sondern um einen Mietzuschuss, der auf einem eigenen Gesetz beruht. Bei Bürgern mit einem geringen Einkommen kommt es häufig vor, dass zwar beispielsweise keine Grundsicherung im Alter bewilligt werden kann, aber ein Wohngeldanspruch besteht. Zudem gelten nicht die Regeln zum Einsatz des Vermögens wie bei der Sozialhilfe, sondern die Beträge sind wesentlich höher als etwa bei der Grundsicherung im Alter.

    Zuständig
    Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und Bezirken.
    Die Kommunen sind fast immer zuständig, wenn jemand in seiner eigenen Wohnung lebt. Die zuständigen Ämter heißen in den Kommunen unterschiedlich, z.B. Amt für Soziale Leistungen oder Sozialamt. Lebt jemand in einer stationären Einrichtung, z.B. einem Pflegeheim oder einer Einrichtung für psychisch kranke Menschen sind in Bayern die Bezirke bzw. deren Sozialverwaltungen zuständig.

    Ansprechpartner in Augsburg
    und Antragstellung

    Stadt Augsburg
    Amt für Soziale Leistungen
    Hinter der Metzg 6
    86150 Augsburg
    Tel. 0821/324-9647

    Bei stationärer Pflege oder Eingliederungshilfe:
    Bezirk Schwaben
    Sozialverwaltung
    Hafnerberg 10
    86152 Augsburg
    Tel. 0821/3101-0

    Die Hilfe ist nicht von einem formellen Antrag abhängig, das zuständige Amt muss aber in geeigneter Form über die Situation informiert werden. Erst ab dem Moment wird dann rückwirkend geleistet, sofern der daraufhin dann auch mit den entsprechenden Formularen einzureichende Antrag später bewilligt wird. Rückwirkende Sozialhilfeansprüche können durch sogenannte Fristwahrungsanträge beim Sozialhilfeträger abgesichert werden. Das ist dann sinnvoll, wenn Leistungen notwendig sind, aber der Sozialversicherungsträger noch nicht entschieden hat, ob tatsächlich Leistungen aus der Sozialversicherung bewilligt werden (z.B. Pflegestufe, Rente wegen voller Erwerbsminderung).


    Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)